Bäume entlang der Straßen und in öffentlichen Grünräumen tragen maßgeblich zur hohen Lebensqualität bei und sind eine erste Visitenkarte ihrer Gemeinde. Gesunde und fitte Bäume sind wegen steigender Belastungen und oft mangelhaften Baumstandorten, nicht nur in Zeiten des Klimawandels, heute keine Selbstverständlichkeit mehr.
Mit dem Auto fahren sie jährlich zur „Pickerlkontrolle“ – ihre Bäume verdienen die gleiche Aufmerksamkeit!
Ich führe in mehreren Gemeinden eine von der Baumpflege und sonstigen wirtschaftlichen Interessen unabhängige Baumkontrolle durch. Dabei gehe ich auf ihre individuellen Erfordernisse und Vorstellungen ein und berate sie, vor, während und nach den Kontrollen umfassend. Eine jährliche Sichtkontrolle entspricht der Sorgfaltspflicht gemäß Judikatur.
Zur Verwaltung ihres Baumbestandes (Allgemeine Daten, Protokollierung der Kontrollen und Maßnahmen) verwende ich einen einfach zu benutzenden, für Gemeinden maßgeschneiderten Baumkataster (entwickelt von Oliver Spies, einem regionalen Webentwickler).
Baumkontrolle – warum?
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Besitzer haften für ihre Bäume genauso wie für ein Bauwerk, wenn durch sie ein Personen- oder Sachschaden entsteht
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Wer seine Bäume nicht regelmäßig auf Schäden überprüft, handelt fahrlässig, weil er seiner Sorgfaltspflicht (lt. Rechtsprechung) nicht nachkommt
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Eigentümer/Erhalter von Wegen, Straßen und allen öffentlichen Freiräumen haften für deren Sicherheit, auch wenn die angrenzenden Bäume jemand anderer besitzt
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Planbarkeit: jederzeit über den Zustand der Bäume und anstehende Maßnahmen informiert sein. Die Maßnahmendurchführung besser planen können, egal ob sie intern durchgeführt oder extern ausgeschrieben wird
Seriöse Baumkontrolle durch ein regionales Unternehmen
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Unternehmen aus der und für die Region: Ich arbeite und wohne in der Region, daher bin ich an langfristigen und nachhaltigen Partnerschaften mit Auftraggebern interessiert.
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Verlässlichkeit und Erreichbarkeit: Ich bin für Fragen und Problemlösungen meiner Kunden immer erreichbar.
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Ich bin langjährig für einige Gemeinden in der Region tätig.
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Ich habe kein wirtschaftliches Interesse an der Baumpflege oder teuren Untersuchungen, daher bin ich bei den Baumkontrollen absolut objektiv und ausschließlich den Interessen meiner Auftraggeber verpflichtet.
Jederzeit Bescheid wissen – einfacher, benutzerfreundlicher Baumkataster
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Die effizienteste und nachhaltigste Lösung zur Verwaltung der Baumkontrollen ist ein digitaler Baumkataster
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Keine teuren Lizenzen und Programme: unser Baumkataster baut auf einer offenen, lizenzfreien Datenbank auf
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Maßgeschneiderte, einfach zu bedienende Lösung, erstellt in langjähriger Zusammenarbeit mit Gemeinden
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Eingabe und Zugriff von überall und für eine unbeschränkte Anzahl von Nutzern (mit gestaffelten Berechtigungen – genau wie sie es wünschen)
Hintergrundinfos zu Haftungen und Sorgfaltspflicht
Besitzer haften grundsätzlich für ihre Bäume genauso wie für ein Bauwerk. Entsteht ein Schaden, muss der Besitzer gem. § 1319 ABGB (siehe unten) nachweisen, dass er sorgfältig war. Die Sorgfalt umfasst eine regelmäßige (mindestens einmal jährliche) Kontrolle des Baumbestandes durch eine fachlich dazu befugte Person. Dies ergibt sich aus der ÖNORM L 1122, „Baumpflege und Baumkontrolle“ und der einschlägigen Judikatur.
Die Wegehalterhaftung gem. § 1319 a ABGB trifft die Erhalter (nicht unbedingt die Eigentümer) von Wegen. Als Wege gelten öffentliche Verkehrsflächen aller Art und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. Unwichtig ist, ob der Weg bewusst geschaffen wurde oder durch Benutzung über längere Zeit hinweg entstanden ist. Zum Weg werden alle Nebenflächen und alle Anlagen, also auch die Bepflanzungen gerechnet. Wegehalter haften, im Gegensatz zu Besitzern von Bäumen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im öffentlichen Raum von Gemeinden ist in aller Regel die Gemeinde sowohl Wegerhalter, als auch Besitzer der angrenzenden Bäume und haftet daher auch schon, wenn die nötige Sorgfalt nicht nachgewiesen werden kann.
§ 1319 ABGB
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
§ 1319a ABGB
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.