Ökologische Bauaufsicht
Im Bescheid zur Bewilligung der Gewässersanierung in zwei Teststrecken, gem. §7 NÖ Naturschutzgesetz, wurde festgelegt:
Eine Ökologische Bauaufsicht muss die bescheidmäßigen Auflagen überwachen.
Vorab war im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten NVP-Feststellungsverfahrens anhand meiner Einreichunterlagen festgestellt worden, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „Feuchte Ebene – Leithaauen“ führen kann.